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ZUSATZSTOFFE OHNE NÄHRSTOFFCHARAKTER
HUND & KATZE

ZUNGSSTOFFE OHNE NÄHRSTOFFCHARAKTER

AROMA- UND APPETITANREGENDE STOFFE

Als aroma- und appetitanregende Stoffe sind alle natürlich vorkommenden oder ihnen entsprechenden synthetischen Stoffe zugelassen, die weder die Gesundheit der Tiere, noch die aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse nachteilig beeinflussen.

 

Dabei sind:

  • Natürliche Substanzen botanischen Ursprungs,
  • Natürliche Substanzen nichtpflanzlichen Ursprungs,
  • Natürliche oder ihnen entsprechende synthetische Aromastoffe mit chemischem Ursprung

 

Für alle Tierarten und Kategorien ohne Festsetzung von Mindest- oder Höchstgehalt zugelassen.

Von den künstlichen Stoffen ist für Hunde mit einem Höchstgehalt von 35mg/kg Alleinfuttermittel einzig NeohesperidinDihydrochalcon (C28H36O15; E-Nummer 959) zugelassen. Hierbei handelt es sich um ein – auch für den Menschen zugelassenes – Süßungsmittel mit einer bis zu 1500-fach stärkeren Süßungskraft als Haushaltszucker.

 

FÄRBENDE STOFFE

Nach Richtlinie 70/524/EWG und Übergangsregelung Verordnung EG 1831/2003 sind für die Herstellung von Hunde- und Katzenfutter folgende färbende Stoffe zugelassen;

Substanz

EG-Nr.

Herkunft

Höchstgehalt/kg Futter

Canthaxanthin

E 161g

Dieser Farbstoff kommt in der Natur z. B. in Pfifferlingen und in der Flamingofeder vor, wird heute aber künstlich hergestellt.

 

 

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Patentblau V

E 131

Künstlicher blauer Farbstoff aus chemisch-synthetischer Herstellung

 

-

Brilliantsäure-grün BS (Lissamingrün)

E 142

Künstlicher grüner Farbstoff aus chemisch-synthetischer Herstellung

 

 

-

 

Außerdem sind alle Stoffe für Hunde- und Katzenfutter zugelassen, die in gemeinschaftlichen Vorschriften zum Färben von Lebensmitteln zugelassen sind.

Nachzulesen unter: https://ec.europa.eu/food/food/animalnutrition/feedadditives/c_50_de.pdf

 

LEISTUNGSFÖRDERER

Diese Stoffe finden nur bei Nutztieren Anwendung. Neben den Kriterien, die auch bei der Zulassung anderer Zusatzstoffe berücksichtigt werden, achtet man bei diesen Substanzen ganz besonders auf Wirksamkeit, Toxizität, Teratogenität, Rückstandsverhalten und Umweltbelastung.

 

ANTIOXIDANZIEN

Diese Substanzen sollen den Verderb der Futtermittel durch Oxidation verhindern. Ohne Begrenzung, für alle Tierarten und alle Futtermittel sind zugelassen:

  • L-Ascorbinsäure (Vitamin C; E 300)
  • Ascorbate (E 301 – 304) und
  • Tocopherole (Vitamin E natürlichen Ursprungs oder sythetisch; E 306 bzw. 307)

Für alle Tierarten und alle Futtermittel sind Gehalte bis zu einem Höchstgehalt von 100 mg/kg Futter jeweils alleine oder zusammen mit anderen Gallaten zugelassen (E 310 – 312).

 

EMULGATOREN, STABILISATOREN, VERDICKUNGS- UND GELIERMITTEL

Emulgatoren sind Stoffe, die ein Vermischen (Emulgieren) von Wasser und Fett möglich machen und so bei der Herstellung für eine bessere Verteilung der Fette im Futter sorgen. Stabilisatoren sollen verhindern, dass sich während der Lagerung die Phasen wieder voneinander trennen. Die meisten Stoffe dieser Gruppe sind natürlichen Ursprungs. Lecithine stammen beispielsweise u.a. aus dem Eidotter, Alginsäure stammt aus Braunalgen, und Sorbit wurde ursprünglich aus den Früchten der Eberesche gewonnen.

 

FLIESSSTOFFE UND BINDEMITTEL:

Fließstoffe sollen die Riesel- und Mischfähigkeit von Futtermitteln erhöhen. Ihre Anwendung ist vor allem bei der Verarbeitung von Stoffen nötig, die hygroskopisch (bindend) sind oder zum Verbacken neigen.

 

Für alle Tierarten sind u.a. zugelassen:

  • Kieselsäure (E 551 a)
  • Kieselgur (E 551 c)
  • Bentonit - Montmorillonit (E 558), max. 20.000mg/kg Futter

Bindemittel werden u.a. eingesetzt, um die Pellet - Festigkeit zu verbessern. Für alle Tierarten sind u.a. zugelassen:

  • Kaolinit-Tone, asbestfrei (E 559)
  • Sepiolit (E 562), max. 20.000mg/kg Futter

Nachzulesen unter: https://ec.europa.eu/food/food/animalnutrition/feedadditives/c_50_de.pdf

 

KONSERVIERUNGSSTOFFE

Konservierungsstoffe sollen die Haltbarkeit von Futtermittel verlängern. Zugelassen für alle Tiere, alle Futtermittel und ohne Höchstmengenbeschränkung sind z.B. Sorbinsäure und ihre Natrium-, Kalium- und Calciumsalze (E 100–203), Ameisensäure (E 236), Natriumformiat (E 237) und Essigsäure (E 260).

Natriumnitrit (E250) ist nur für Hunde- und Katzenfutter mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mindestens 20% zugelassen, mit einem zulässigen Höchstgehalt von 100 mg/kg Futter.

Nachzulesen unter: https://ec.europa.eu/food/food/animalnutrition/feedadditives/c_50_de.pdf

 

SÄUREREGULATOREN FÜR HUNDE- UND KATZENFUTTERMITTEL

Zugelassen sind u.a. Ammonium-Dihydrogen-Orthophosphat, Diammonium-Hydrogen-Orthophosphat, Salzsäure, Schwefelsäure, Calciumcarbonat (E 170). Diese Stoffe sind nur bei Hunde- und Katzenfutter zugelassen und unterliegen keiner Höchstmengenbeschränkung. Für Ammoniumchlorid (E 510) wurde in der VO (EU) 725/2013 ein Höchstgehalt von 5.000mg/kg Alleinfuttermittel festgelegt.

29.06.2020